che Rechtspflege, edierte der Gerichtspräsident von den Parteien diverse Akten zwecks Abklärung derer finanziellen Verhältnisse. Gemäss ursprünglichem Mietvertrag vom 26./27. Juni 2013 betrug die monatliche Miete für die Familienwohnung Fr. 4'300.00, inkl. Nebenkosten (KG-act. 11/6 und 27/10 aus GPR 2017 12). Gemäss neuem Vertrag beläuft sich die Miete ab 1. Januar 2017 noch auf Fr. 3'270.00, inkl. Nebenkosten (KG-act. 11/7 und 27/1 aus GPR 2017 12). Im dortigen Beweisverfahren bestätigte H.________ am 10. Juli 2017 schriftlich, dass die Gesuchsgegnerin 2017 alle Mietzinse von monatlich Fr. 3'270.00 ordentlich bezahlt habe (KG-act. 27 aus GPR 2017 12).