Letztere macht geltend, ihre Miete seit Jahren ordnungsgemäss zu bezahlen. Anlässlich der im Berufungsverfahren ZK2 2017 22 am 24. Oktober 2017 durchgeführten Instruktionsverhandlung hielt der Vorsitzende fest, dass die Erkenntnisse in den einzelnen vorsorglichen Massnahmenverfahren – so auch jene aus dem Verfahren betreffend Kostenvorschuss (GPR 2017 12) ‒ in den anderen Massnahmeverfahren sowie später im Hauptprozess betreffend Nebenfolgen der Scheidung berücksichtigt würden (KG-act. 25 aus ZK2 2017 22, S. 1). Im Verfahren GPR 2017 12 betreffend Prozesskostenvorschuss, ev. unentgeltli- Kantonsgericht Schwyz 12