b) Der Vorderrichter hob die Unterhaltspflicht per 22. Dezember 2016, dem Datum der Gesuchseinreichung, auf, was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist. Der Gesuchsteller macht im Übrigen keine ausserordentlichen Gründe geltend, welche eine weitergehende Rückwirkung rechtfertigen würden. Jedenfalls vermochte er nicht glaubhaft darzulegen, dass die Gesuchsgegnerin keinen Mietzins von Fr. 4‘300.00 zu bezahlen hat. Letztere macht geltend, ihre Miete seit Jahren ordnungsgemäss zu bezahlen.