Kantonsgericht Schwyz 10 2. Gestützt auf Ziffer 7 der Eheschutzkonvention vom 20./21. Januar 2009, welche vom Einzelrichter mit Verfügung vom 22. Januar 2009 genehmigt wurde, ist der Gesuchsteller verpflichtet, C.________ monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.00 zu bezahlen (SV 08 168). Der Vorderrichter hob diese Unterhaltspflicht mit angefochtener Verfügung per 22. Dezember 2016 auf, was seitens der Gesuchsgegnerin nicht angefochten wurde. Der Gesuchsteller ersucht indessen um rückwirkende Aufhebung seiner Unterhaltspflicht bereits ab 1. August 2010, eventualiter ab 1. Januar 2016.