Es kann indessen die Aufhebung oder Abänderung von Massnahmen, die das Eheschutzgericht anordnete, verlangt werden (Dolge, in: Brunner/Gasser/ Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, N 22 f. zu Art. 276 ZPO). Wird eine solche Abänderung nach Anhebung einer Scheidungsklage verlangt, sind in Bezug auf die abzuändernden Punkte vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO zu treffen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2014, Rz 4.06). Hierfür ist das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO).