1. a) Die vom Eheschutzgericht angeordneten Massnahmen dauern nach Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens, welche vorliegend am 14. Februar 2011 erfolgte, fort (Art. 276 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Bestehen bereits eheschutzrichterliche Anordnungen, besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer neuerlichen vorsorglichen Regelung. Es kann indessen die Aufhebung oder Abänderung von Massnahmen, die das Eheschutzgericht anordnete, verlangt werden (Dolge, in: Brunner/Gasser/ Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, N 22 f. zu Art. 276 ZPO).