spräch sowie die Einsicht in die Schulzeugnisse von C.________ auf Wunsch der Gesuchsgegnerin verweigert habe, weshalb er um Bestätigung ersuche, dass beide Elternteile die elterliche Sorge über C.________ innehätten (KGact. 27). Gleichentags verlangte er, dass ihm die Aufzeichnungen inkl. Videoaufnahmen bzw. sämtliche bei der Gutachterin G.________ vorhandenen Akten zugänglich zu machen seien, weil das Gutachten Unwahrheiten enthalte (KG-act. 28). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 wies die Gerichtsleitung die Parteien auf Art. 257a ZGB hin (KG-act. 29). Eine weitere unaufgeforderte Eingabe des Gesuchstellers datiert vom 3. November 2017 (KG-act. 30).