Auf entsprechendes Gesuch hin wurde dem Gesuchsteller die Frist letztmals erstreckt (vgl. KG-act. 16 f.). Dem erneuten Fristerstreckungsgesuch vom 9. Oktober 2017 wurde am 11. Oktober 2017 nicht entsprochen und gleichzeitig festgestellt, dass der Gesuchsteller innert Frist keine Begründung seiner Einwände gegen die Person des Prozessbeistands eingereicht habe (vgl. KG-act. 20 f.). Am 16. Oktober 2017 verlangte der Gesuchsteller eine weitere Fristerstreckung (KG-act. 23). Am 23. Oktober 2017 ging die begründete Stellungnahme ein (KG-act. 25). Am 23. Oktober 2017 wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass seine Eingabe verspätet erfolgt sei (KG-act. 26).