Bereits am 21. August 2017 wurde Rechtsanwalt D.________ für das Berufungsverfahren als Prozessbeistand für C.________ eingesetzt (KG-act. 10). Mit Eingabe vom 11. September 2017 machte der Gesuchsteller Vorbehalte gegen diesen geltend, woraufhin die Gerichtsleitung ihm Frist zur einlässlichen Begründung seiner Einwände ansetzte (KG-act. 11 f.). Auf entsprechendes Gesuch hin wurde dem Gesuchsteller die Frist letztmals erstreckt (vgl. KG-act.