Mit Berufungsantwort vom 17. Mai 2017 ersuchte die Gesuchsgegnerin um Abweisung der Berufung und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie des Begehrens um superprovisorische Anordnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (KG-act. 6). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. September 2017 beantragte der Gesuchsteller, dass C.________ für die Dauer des Berufungsverfahrens (superprovisorisch) unter seine Obhut, allenfalls von Pflegeeltern oder einer geeigneten Institution gestellt werde, wobei ein Besuchs- und Ferienrecht in Art und Umfang nach richterlichem Ermessen einzuräumen sei (KG-act. 14).