Dagegen erhob der Gesuchsteller 8. Mai 2017 fristgerecht „Beschwerde“ mit den Anträgen um „Abänderung“ von Dispositivziffer 1 gemäss seinem erstinstanzlichen Rechtsbegehren Ziffer 3, Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 sowie um Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz, allenfalls um Gutheissung der erstinstanzlichen Anträge. Gleichzeitig ersuchte er um „superprovisorische“ Anordnung“ (KG-act. 1). Kantonsgericht Schwyz 7 Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 nahm die Gerichtsleitung die Beschwerde als Berufung entgegen (KG-act. 2).