Am 19. April 2017 hiess der Einzelrichter das Gesuch insoweit gut, als er die gestützt auf Ziff. 7 der zwischen den Parteien am 20./21. Januar 2009 abgeschlossenen Eheschutzvereinbarung bestehende Unterhaltspflicht des Gesuchstellers gegenüber Tochter C.________ per 22. Dezember 2016 aufhob (Dispositivziffer 1). Im Übrigen wies er das Gesuch ab (Dispositivziffer 2). Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 wurden zu 4/5 dem Gesuchsteller und zu 1/5 der Gesuchsgegnerin auferlegt (Dispositivziffer 3). Eine Parteientschädigung wurde nicht gesprochen (Dispositivziffer 4).