Am 27. Dezember 2016 wies der Einzelrichter das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab (Vi-act. 1). Am 20. Januar 2017 reichte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe ein (Vi-act. A2). Am 30. Januar 2017 ersuchte die Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. F1). Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Februar 2017 wies der Vorderrichter das Gesuch ab (Vi-act. F2). Mit Stellungnahme vom 15. März 2017 forderte die Gesuchsgegnerin die Abweisung sämtlicher Anträge des Gesuchsstellers (Vi-act. A3).