6. es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10‘000 zu bezahlen, unter Ausschluss der Verrechenbarkeit mit allfälligen Gegenforderungen unter welchem Titel auch immer, eventualiter sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.