3. es sei die bestehende, teilweise sistierte Unterhaltsregelung per 1. August 2010, eventualiter per 1. Januar 2016 dahingehend abzuändern, das nicht mehr monatlich ein Kinderunterhalt von Fr. 1‘500 vom Gesuchsteller an die Gesuchsgegnerin zu zahlen ist; 4. es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller ab 1. Januar 2016 einen Ehegattenunterhalt von Fr. 5000 zu bezahlen; Kantonsgericht Schwyz 6 5. es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller monatlich einen Kinderunterhalt von Fr. 500 für Tochter C.________ zu bezahlen;