1. Es sei die gemeinsame Tochter C.________ per sofort unter die Obhut des Gesuchstellers und Vaters zu stellen, der Mutter sei ein Be- suchs- und Ferienrecht nach richterlichem Ermessen einzuräumen, eventualiter sei das Besuchsrecht gemäss Eheschutzverfügung SV 08 168 wieder herzustellen, subeventualiter sei dem Vater ein Besuchsrecht jeweils am 1. und 3. Wochenende jeden Monats von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr und ein Ferienrecht von 6 Wochen zu gewähren; 2. dem Rechtsbegehren Ziffer 1 sei superprovisorisch zu entsprechen;