1. Das betreffend Tochter C.________, geltende (gem. Disp.-Ziff. 1 der Verfügung vom 19.08. 2013 in ZES 11 511), aber mit superprovisorischer Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10.12.2014 einstweilen sistierte Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens ZEO 11 9 gänzlich ausgesetzt/sistiert.