Mit superprovisorischer Verfügung vom 10. Dezember 2014 sistierte der Einzelrichter dieses Besuchsrecht einstweilen und längstens für die Dauer des Scheidungsverfahrens (ZES 14 584). Am 30. Dezember 2016 bestätigte er die Sistierung bzw. verfügte unter anderem was folgt: Kantonsgericht Schwyz 5