der Scheidungspunkt ist seit dem 31. Mai 2017 rechtskräftig. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 (GPR 2017 12) wies der Kantonsgerichtspräsident das dortige Begehren der Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verpflichtete sie, dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. Kantonsgericht Schwyz 4 D. Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen bzw. Abänderung der Eheschutzmassnahmen (SV 08 168) verfügte der Einzelrichter am 19. August 2013 unter anderem was folgt (act. A5 aus ZES 11 511):