7. Der Beklagte/Vater wird verpflichtet, der Klägerin/Mutter an den Unterhalt des Sohnes E.________ monatlich und im Voraus Fr. 1‘000.00 und an den Unterhalt der Tochter C.________ monatlich und im Voraus Fr. 500.00 zu bezahlen, und zwar mit Wirkung vom 01.01.2009 bis zum vollendeten 18. Altersjahr des betreffenden Kindes, vorbehältlich früherer Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit und Art. 277 Abs. 2 ZGB. […] […] 10. Die Parteien verzichten gegenseitig auf die Ausrichtung von Unterhaltszahlungen im Sinne von Art. 176 ZGB. […]