- in den ungeraden Jahren über Weihnachten vom 25. Dezember, 17.00 Uhr, bis 26. Dezember, 17.00 Uhr, über Ostern von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr, und am 1. August sowie an Auffahrt jeweils von 10.00 Uhr bis zum darauf folgenden Morgen um 08.00 Uhr; zu sich sowie – bei zweimonatiger Vorankündigung – während der (Schul-)Ferien für 5 Wochen auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen. Anderweitige Absprachen zwischen den Parteien bleiben vorbehalten. Die Klägerin verpflichtet sich auf E._