{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-43_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7459ac6d93d272839c21b3a79dbd9866"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-43_2018-04-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_43_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e50b65f0dcd25e3abd79c30aac209eeb2d4595df8f2fe916fd4f9cd47a6a86368bf1e8d53efc8bcdd0be383ca1228a45ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e50b65f0dcd25e3abd79c30aac209eeb2d4595df8f2fe916fd4f9cd47a6a86368bf1e8d53efc8bcdd0be383ca1228a45ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_43", "Checksum": "f5586ad865828a8739b44bb39ca3ae69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Der Vorderrichter wies die Begehren des Gesuchstellers um Prozesskostenbevorschussung, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege ab mit der\nBegründung, dass sich die (Eventual-)Begehren als gegenstandslos erweisen\nwürden, soweit er obsiege, und im Übrigen aussichtslos seien, da sie trotz\nabschlägigem Entscheid in früheren Fällen mit praktisch identischer Begründung neu gestellt bzw. ohne jeglichen Beleg für die behaupteten ehebedingten\nNachteile eingereicht worden seien.\n\na) aa) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie\nnicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos gelten\nRechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind\nals die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden\nkönnen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Entscheidend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten be-\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nstehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung\nder Prozessaussichten. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der\nGesuchseinreichung (BGer, Urteil 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.1;\nEmmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 13 zu Art. 117\nZPO). Ausnahmsweise kann die unentgeltliche Rechtspflege auch bloss\nteilweise gewährt werden, beispielsweise wenn – wie vorliegend ‒ mehrere\nselbstständige Rechtsbegehren gestellt werden, die unabhängig voneinander\nbeurteilt werden können und die teils aussichtslos sind, teils nicht (BGer, Urteil\n4A_658/2016 vom 5. April 2017 E. 8).\n\nbb) Der Prozesskostenvorschuss ist unter denselben Voraussetzungen wie\ndie unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach,\ndass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGer, Urteil 5D_135/2010 vom 9. Februar 2010 E. 3.1).\nÜberdies muss es dem Beistandsverpflichteten möglich sein, dem anderen die\nKosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen\n(BGer, Urteil 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2)\n\nb) Soweit der Gesuchsteller geltend macht, es sei nicht aussichtslos zu\nverlangen, dass Kinder und Eltern zusammen sein dürften, wenn sich das\nGericht nur auf ein gelogenes Gutachten stütze, verkennt er die\nVoraussetzungen eines Abänderungsgesuchs, welche vorliegend bei der\nObhutszuteilung ohne weiteres nicht als erfüllt betrachtet werden konnten.\nSelbiges gilt auch mit Bezug auf die eventualiter beantragte Erweiterung des\nBesuchsrechts bzw. Aufhebung der zuvor superprovisorisch verfügten\nSistierung, für welche es an konkreten Vorbringen mangelte. Im Zeitpunkt der\nGesuchstellung war das Verfahren ZES 14 584 vor dem Einzelrichter denn\nauch noch hängig, wobei keine Gründe für eine erneute, quasi parallele\nPrüfung des Besuchsrechts in einem weiteren Verfahren ersichtlich sind. Für\nE.________ musste der Gesuchsteller sodann seit dessen Erreichen des\n18. Altersjahrs von Vornherein keinen Unterhalt mehr bezahlen, weshalb die\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nUmstände um die Vaterschaft und Anerkennung nicht von Belang waren. Das\nBegehren um Ehegattenunterhalt ist mit Verweis auf die obigen Ausführungen\nebenfalls als aussichtslos einzustufen. Schliesslich hat der Gesuchsteller im\nRahmen seines Obsiegens keine Gerichtskosten zu tragen, weshalb das\nGesuch in diesem Punkt gegenstandslos wird (vgl. BGer, Urteil 4A_585/2015\nvom 11. April 2016 E. 6). Der Vorderrichter hat dem Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege, eventualiter Prozesskostenbevorschussung, damit zu Recht\nnicht entsprochen.\n\n7. Der Gesuchsteller macht geltend, dass der Vorderrichter ihm lediglich\nzwei Drittel der Kosten hätte auferlegen dürfen, da eines seiner drei Begehren\ngutgeheissen worden sei.\n\nHat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem\nAusgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Mit seinem Begehren\num Aufhebung der Unterhaltspflicht gegenüber C.________ drang der Gesuchsteller teilweise ‒ mit Bezug auf den Zeitpunkt der Rückwirkung ‒ nicht\ndurch. Ausserdem unterlag er hinsichtlich des geforderten, wesentlich höheren Ehegattenunterhalts sowie mit Bezug auf den Unterhalt von E.________,\ndie Obhutsumverteilung, das eventualiter beantragte Besuchsrecht und den\nProzesskostenvorschuss. Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass der\nVorderrichter dem Gesuchsteller 4/5 der Gerichtskosten überband.\n\n8. Der Gesuchsteller ersucht auch für das Berufungsverfahren um einen\nProzesskostenvorschuss (von Fr. 5‘000.00), eventualiter um unentgeltliche\nRechtspflege. Indessen sind sämtliche seiner Berufungsanträge nach dem\nbisher Gesagtem als aussichtslos einzustufen. So lagen gestützt auf die Vorbringen des Gesuchstellers zur Obhut, zum Besuchsrecht, Ehegattenunterhalt\nsowie zur Unterhaltspflicht betreffend E.________ keinerlei Gründe für eine\nneuerliches Gesuch vor. Dabei war bzw. ist das Besuchsrecht bereits Gegenstand des Verfahrens ZES 14 584 bzw. ZK2 2017 22. Mit Bezug auf die Auf-\nKantonsgericht Schwyz 21\n\n"}