{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-43_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7459ac6d93d272839c21b3a79dbd9866"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-43_2018-04-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_43_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e50b65f0dcd25e3abd79c30aac209eeb2d4595df8f2fe916fd4f9cd47a6a86368bf1e8d53efc8bcdd0be383ca1228a45ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e50b65f0dcd25e3abd79c30aac209eeb2d4595df8f2fe916fd4f9cd47a6a86368bf1e8d53efc8bcdd0be383ca1228a45ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_43", "Checksum": "f5586ad865828a8739b44bb39ca3ae69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Massnahmen Scheidung\n\nb) Die Vorbringen des Gesuchstellers in seiner Berufung richten sich im\nWesentlichen gegen die angeblich „lügende“ Gutachterin bzw. das Gutachten,\nwelches dubios, unprofessionell und mit unsachlichen Redewendungen gespickt sei. Er beanstandet, dass die von ihm verlangte Visionierung der Videoaufzeichnung des Gesprächs Tochter-Vater-Gutachterin nicht durchgeführt\nund das Video nicht einverlangt worden sei. Zudem hätten den Scheidungsrichter die Fotos über die glücklichen Ferien von ihm und seiner Tochter nicht\ninteressiert und dieser habe weder E.________ noch die offerierte Zeugin\nangehört. Letztere könne bestätigen, dass C.________ gezwungen gewesen\nsei, überall zu erzählen, ihr Vater sei böse und sie wolle nicht zu ihm. Damit\nsetzt sich der Gesuchsteller mit den vorderrichterlichen Erwägungen nicht\nauseinander bzw. zeigt er nicht auf, welche wesentlichen Veränderungen im\nVergleich zu den weiteren, zwischen den Parteien geführten Verfahren zu\neiner Umverteilung der Obhut oder zu Änderungen beim Besuchsrecht hätten\nführen müssen (vgl. BGer, Urteil 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2;\nReetz/Theiler, a.a.O., N 38 zu Art. 311 ZPO). Dabei liegt kein schutzwürdiges\nInteresse für die Beurteilung einer Klage oder eines Gesuchs vor, wenn eine\nKlage oder ein Gesuch über denselben Anspruch zwischen denselben Parteien bereits hängig oder beurteilt ist (Zürcher, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 12 zu Art. 59 ZPO). Insbesondere\nist jedoch zu beachten, dass der Scheidungsrichter am 30. Dezember 2016 in\nder Hauptsache ein Urteil fällte, wobei er Tochter C.________ unter die alleinige Obhut der dortigen Klägerin stellte und ihm kein Besuchsrecht zusprach.\nÜber das Besuchsrecht fällte er gleichentags einen Massnahmenentscheid\n(ZES 14 584), welcher – wie auch die Hauptsache – mit Berufung ans Kantonsgericht weitergezogen wurden (vgl. ZK2 2017 22 und ZK1 2017 20). Entscheide über die Obhut und das Besuchsrecht können lediglich für die Zukunft\nWirkung entfalten, weshalb fraglich ist, ob der Gesuchsteller überhaupt noch\nKantonsgericht Schwyz 17\n\neinen Anspruch auf eine entsprechende Beurteilung durch den erstinstanzlichen Richter hatte und ob dessen Zuständigkeit nach Einreichung der Berufung in der Hauptsache noch gegeben war. So oder anders aber kann nach\ndem Gesagten der Berufung in diesem Punkt nicht entsprochen bzw. das Gesuch nicht gutgeheissen werden. Anzufügen ist, dass sich der Einzelrichter im\nScheidungsurteil mit den gesuchstellerischen Einwänden zum Gutachten eingehend auseinandersetzte und sich auch zur offerierten Zeugin I.________\näusserte. Ausserdem wurden sowohl die Parteien als auch C.________ im\nBerufungsverfahren ZK2 2017 22 zwischenzeitlich befragt. Die entsprechenden Erkenntnisse werden auch vorliegend berücksichtigt, worauf der Vorsitzende anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. Oktober 2017 – wie\nbereits erwähnt – hinwies (vgl. KG-act. 25 aus ZK2 2017 22, S. 1). Im Verfahren ZK2 2017 22 wurde insbesondere gestützt auf den Willen von C.________\ndie vom Vorderrichter verfügte Sistierung des Besuchsrechts bestätigt, auf\nwelche Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Beschluss vom 10. April\n2018 E. 3). Im genannten Entscheid wurde ebenfalls eine Befragung von\nI.________ und F.________ abgelehnt und ausführlich dargelegt, weshalb\neine Beeinflussung C.________ durch ihre Mutter verneint bzw. auf das Gutachten abgestützt werden kann, und auch Bezug genommen zum Brief\nC.________ aus dem Jahre 2011 sowie den Finnlandferien. Die vorliegenden\nRügen des Gesuchstellers vermögen an diesen Erkenntnissen nichts zu ändern. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte vor, dass die wesentlichen von der\nGutachterin gezogenen Schlüsse auf Unwahrheiten basieren würden, wobei\ndie Einwände des Gesuchstellers gegen das Gutachten im Wesentlichen pauschal blieben. Weitere Beweisabnahmen – insbesondere die Beschaffung\nsämtlicher Aufzeichnungen der Gutachterin inkl. Videoaufnahmen oder Zeugenbefragungen ‒ sind bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Erst recht fällt\ndabei eine Erweiterung des Besuchsrechts ausser Betracht. Auch eine Parteibefragung kann vorliegend ausbleiben, nachdem die Parteien im Verfahren\nZK2 2017 22 zum Besuchsrecht befragt wurden und der Vorsitzende darauf\nhinwies, dass nicht in jedem Verfahren die gleichen Beweise separat ein wei-\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nteres Mal erhoben würden (vgl. KG-act. 25 aus ZK2 2017 22, S. 1). Der Einwand des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 3. November 2017 (KGact. 30), sein dortiger Rechtsvertreter sei in den vorliegenden Prozess nicht\ninvolviert und habe zu seinen hier gestellten Begehren keine Fragen stellen\nkönnen, greift dabei ins Leere. Einerseits hätte der Gesuchsteller seinen Vertreter mit dem Stellen bestimmter Fragen beauftragen können, andererseits\nführt der Gesuchsteller keine “verpassten“ Fragen auf, welche nur Bezug zum\nvorliegenden Verfahren haben. Mit der durchgeführten Parteibefragung sowie\nder Kindesanhörung konnte sich das Gericht insbesondere einen Einblick in\ndie aktuelle Situation zwischen dem Gesuchsteller und C.________ verschaffen, wobei davon auszugehen ist, dass eine weitere Befragung zu keinen entgegengesetzten Erkenntnissen führen würde.\n\n"}