{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-43_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7459ac6d93d272839c21b3a79dbd9866"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-43_2018-04-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_43_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e50b65f0dcd25e3abd79c30aac209eeb2d4595df8f2fe916fd4f9cd47a6a86368bf1e8d53efc8bcdd0be383ca1228a45ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e50b65f0dcd25e3abd79c30aac209eeb2d4595df8f2fe916fd4f9cd47a6a86368bf1e8d53efc8bcdd0be383ca1228a45ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_43", "Checksum": "f5586ad865828a8739b44bb39ca3ae69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 10.04.2018 ZK2 2017 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen (Obhut/Besuchsrecht, Frauen- und Kinderunterhalt, Prozesskostenvorschuss/URP) | Vors. Massnahmen Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:39", "Checksum": "4b1cd8b43f74b6cd314d715edde94615", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 10.04.2018 ZK2 2017 43\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen (Obhut/Besuchsrecht, Frauen- und Kinderunterhalt, Prozesskostenvorschuss/URP) | Vors. Massnahmen Scheidung\n\ngung ‒ mit welcher der Vorderrichter dessen Gesuch „im Übrigen“ abwies ‒\nund die Rückweisung des Verfahrens an den Vorderrichter, allenfalls die Gutheissung der erstinstanzlichen Anträge. In seiner Berufungsbegründung\nmacht der Gesuchsteller einen Ehegattenunterhalt geltend mit der Erklärung,\ner stehe nun im 50. Altersjahr und habe während der rund 17-jährigen Ehe auf\njede berufliche Weiterentwicklung verzichtet, um für die Kinder da zu sein.\nWeiter weist er darauf hin, dass die Gesuchsgegnerin keine Miete bezahle,\nwas er durch deren Offenlegung der entsprechenden Zahlungsbelege bzw.\nderen Nichtexistenz beweisen könne. Ob darin auch das implizite Ersuchen\num Gutheissung des mit Rechtsbegehren Ziffer 4 verlangten Unterhaltsbeitrags von Fr. 5‘000.00 zu erblicken bzw. ob das Berufungsbegehren in diesem\nPunkt als genügend bestimmt anzusehen ist (vgl. hierzu Reetz/Theiler, in:\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 34 zu Art. 311 ZPO;\nBGE 133 III 489 E. 3.1; BGE 137 III 617 E. 6.2; BGer, Urteil 5A_188/2017 vom\n8. August 2017 E. 2.1; BGer, Urteil 5A_242/2017 vom 13. Oktober 2017\nE. 2.2), kann offen gelassen werden, da der Gesuchsteller ungeachtet dessen\nseiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachkam. Der Berufungsführer\nmuss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und im Einzelnen aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und auf\nwelchen Aktenstücken seine Kritik beruht (vgl. BGer, Urteil 5A_438/2012 vom\n27. August 2012 E. 2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., N 38 zu Art. 311 ZPO). Der Gesuchsteller beanstandet weder den Verweis des Vorderrichters auf die entsprechenden Ausführungen im Scheidungsurteil bzw. die dortigen Erwägungen (vgl. Urteil ZEO 11 9 vom 30. Dezember 2016 E. 7), noch stellt er sich\ngegen den vorderrichterlichen Einwand, er (der Gesuchsteller) lasse ohnehin\njeglichen Beleg für die behaupteten ehebedingten Einbussen vermissen. Bereits mangels hinreichender Begründung kann in diesem Punkt deshalb nicht\nauf die Berufung eingetreten werden (vgl. BGer, Urteil 4A_651/2012 vom\n7. Februar 2013 E. 4.2). Die angeblich ehebedingten Nachteile – im Rahmen\nwelcher die Frage der Mietzinszahlungen der Gesuchsgegnerin nicht von Belang sind (vgl. hierzu im Übrigen auch die Ausführungen unter E. 2b) ‒ sowie\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nweitere Umstände, welche entgegen den damaligen Verhältnissen im ursprünglichen Verfahren neuerdings einen Unterhaltsanspruch bejahen liessen,\nwerden ausserdem (auch) im Berufungsverfahren nicht näher substantiiert. Zu\nbeachten ist dabei, dass die Zusprechung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge\nverweigert werden kann, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit auch im Endurteil kein Unterhaltsbeitrag nach Art. 125 ZGB zu erwarten ist (Gloor, Basler\nKommentar, 3. A. 2006, N 10 zu Art. 137 aZGB; ZR 100/2001 Nr. 4, S. 14 f.;\nsiehe auch Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht,\n1999, N 46 zu Art. 137 aZGB).\n\n5. Mit Rechtsbegehren Ziffer 1 seines Gesuchs beantragte der Gesuchsteller, es sei die gemeinsame Tochter C.________ unter seine Obhut zu stellen,\nunter Einräumung eines Besuchs- und Ferienrechts an die Gesuchsgegnerin.\nEventualiter sei das Besuchsrecht gemäss Eheschutzverfügung SV 08 168\nwiederherzustellen und subeventualiter sei ihm ein Besuchsrecht jeweils am\n1. und 3. Wochenende eines jeden Monats von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie ein Ferienrecht von sechs Wochen zu gewähren.\n\na) Der Vorderrichter hielt fest, der Gesuchsteller ersuche zum wiederholten\nMal im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens darum,\nC.________ unter seine Obhut zu stellen (mit Verweis auf ZES 13 59, ZES 13\n513 sowie ZES 14 415). Die vorgebrachten Gründe seien dabei jeweils im\nWesentlichen dieselben geblieben. Soweit das aktuelle Gesuch überhaupt\nneue Vorbringen enthalte, würden aber auch diese nicht Anlass zu einer Umverteilung der Obhut von C.________, die nun bereits seit mehr als acht Jahren ununterbrochen unter der Obhut der Gesuchsgegnerin stehe, geben. Entsprechend habe diese auch in dem kurz nach Eingang des vorliegenden Gesuchs gefällten Scheidungsurteil die alleinige elterliche Sorge und Obhut für\nC.________ zugesprochen erhalten (mit Verweis auf das Urteil ZEO 11 9 vom\n30. Dezember 2016 E. 2-4). Ebenso abzuweisen sei auch der Eventualantrag\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nauf Wiederherstellung des Besuchsrechts (mit Verweis auf das Urteil ZEO 11\n9 vom 30. Dezember 2016 E. 2, 3 und 5, und ZES 14 584).\n\n"}