{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-43_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7459ac6d93d272839c21b3a79dbd9866"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-43_2018-04-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_43_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e50b65f0dcd25e3abd79c30aac209eeb2d4595df8f2fe916fd4f9cd47a6a86368bf1e8d53efc8bcdd0be383ca1228a45ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e50b65f0dcd25e3abd79c30aac209eeb2d4595df8f2fe916fd4f9cd47a6a86368bf1e8d53efc8bcdd0be383ca1228a45ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_43", "Checksum": "f5586ad865828a8739b44bb39ca3ae69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Der Gesuchsteller macht im Übrigen keine ausserordentlichen\nGründe geltend, welche eine weitergehende Rückwirkung rechtfertigen würden. Jedenfalls vermochte er nicht glaubhaft darzulegen, dass die Gesuchsgegnerin keinen Mietzins von Fr. 4‘300.00 zu bezahlen hat. Letztere macht\ngeltend, ihre Miete seit Jahren ordnungsgemäss zu bezahlen. Anlässlich der\nim Berufungsverfahren ZK2 2017 22 am 24. Oktober 2017 durchgeführten\nInstruktionsverhandlung hielt der Vorsitzende fest, dass die Erkenntnisse in\nden einzelnen vorsorglichen Massnahmenverfahren – so auch jene aus dem\nVerfahren betreffend Kostenvorschuss (GPR 2017 12) ‒ in den anderen\nMassnahmeverfahren sowie später im Hauptprozess betreffend Nebenfolgen\nder Scheidung berücksichtigt würden (KG-act. 25 aus ZK2 2017 22, S. 1). Im\nVerfahren GPR 2017 12 betreffend Prozesskostenvorschuss, ev. unentgeltli-\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nche Rechtspflege, edierte der Gerichtspräsident von den Parteien diverse Akten zwecks Abklärung derer finanziellen Verhältnisse. Gemäss ursprünglichem Mietvertrag vom 26./27. Juni 2013 betrug die monatliche Miete für die\nFamilienwohnung Fr. 4'300.00, inkl. Nebenkosten (KG-act. 11/6 und 27/10 aus\nGPR 2017 12). Gemäss neuem Vertrag beläuft sich die Miete ab 1. Januar\n2017 noch auf Fr. 3'270.00, inkl. Nebenkosten (KG-act. 11/7 und 27/1 aus\nGPR 2017 12). Im dortigen Beweisverfahren bestätigte H.________ am\n10. Juli 2017 schriftlich, dass die Gesuchsgegnerin 2017 alle Mietzinse von\nmonatlich Fr. 3'270.00 ordentlich bezahlt habe (KG-act. 27 aus GPR 2017 12).\nDies ist durch die Zahlungseingänge auf dem Konto von H.________ (KGact. 27/2-9 aus GPR 2017 12) und entsprechende Belastungen auf dem Konto\nder Gesuchsgegnerin (KG-act. 29/2 aus GPR 2017 12) belegt. Lediglich im\nJahre 2016 ist sie gemäss schriftlicher Auskunft von H.________ einzelne\nMietzinse schuldig geblieben und soll effektiv nur Fr. 23'920.00 bzw.\nFr. 1'999.33 pro Monat bezahlt haben (KG-act. 27 sowie 27/11-17 aus\nGPR 2017 12). Aus den Kontoauszügen der Gesuchsgegnerin ergibt sich jedoch, dass sie im Jahre 2016 viermal Fr. 4'300.00 und fünfmal Fr. 2'240.00\nbezahlte (KG-act. 29/2 aus GPR 2017 12), was Fr. 28'400.00 bzw.\nFr. 2'366.65 pro Monat entspricht (KG-act. 29/2 aus GPR 2017 12; vgl. zum\nGanzen auch Verfügung GPR 2017 12 vom 13. Dezember 2017). Damit ist\nzumindest für die genannten Jahre mehrheitlich widerlegt, dass die Gesuchsgegnerin keinen Mietzins zahlte. Ausserdem ist zu beachten, dass der Gesuchsteller im ursprünglichen Prozess SV 08 168 seitens der Gesuchsgegnerin von wesentlich tieferen Mietkosten von Fr. 1‘400.00 ausging (vgl. act. A2\naus SV 08 168, S. 19) und freiwillige Zuwendungen Dritter grundsätzlich nicht\nzu berücksichtigen sind (vgl. Six, a.a.O., N 2.107; BGE 128 III 161 E. 2c/aa,\nS. 162).\n\n3. Der Gesuchsteller bestreitet, dass die Unterhaltspflicht E.________ gegenüber mit dessen Volljährigkeit automatisch erloschen sei, da dieser beim\nErreichen des 18. Altersjahrs noch in Ausbildung gewesen sei. Mit Vereinba-\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nrung vom 20./21. Januar 2009 – im Gesuch wird Bezug genommen auf das\nEheschutzverfahren SV 08 168 ‒ verpflichtete sich der Gesuchsteller indessen explizit zur Leistung von Kinderunterhalt bis zum vollendeten 18. Altersjahr des betreffenden Kindes. Die Unterhaltspflicht wurde damit bis zur Volljährigkeit von E.________ und C.________ begrenzt. Die Unterhaltspflicht der\nEltern dauert gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB in der Regel denn auch bis zur\nVolljährigkeit des Kindes. In diesem Zusammenhang sind damit keine Anpassungen angezeigt.\n\n4. Mit Rechtsbegehren Ziffer 4 seines Gesuchs verlangte der Gesuchsteller von der Gesuchsgegnerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von\nFr. 5‘000.00 ab 1. Januar 2016. Der Vorderrichter erwog, dass die Frage eines\nallfälligen Ehegattenunterhalts zwischenzeitlich entschieden worden sei. So\nhabe sich der zuständige Einzelrichter im Scheidungsurteil mit einem gleichlautenden Antrag befasst und sei zum Schluss gekommen, dass der Gesuchsteller mangels Vorliegen ehebedingter Nachteile keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt habe. Mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen\nim Scheidungsurteil wurde das Begehren abgewiesen.\n\na) Werden im Scheidungsurteil Unterhaltsbeiträge ab dessen Rechtskraft\nfestgelegt und hat eine Partei die Abänderung der als vorsorgliche Massnahme geschuldeten Unterhaltsbeiträge aber bereits ab einem früheren Zeitpunkt\nbeantragt, muss das Gericht über diesen Antrag entscheiden bzw. darüber\nbefinden, ob die Voraussetzungen für eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge\nfür die verbleibende Dauer des Scheidungsverfahrens gegeben sind (BGer,\nUrteil 5A_80/2014 vom 16. April 2015 E. 3.3; Bähler, Basler Kommentar, 3. A.\n2017, N 12 zu Art. 276 ZPO).\n\nb) Mit Bezug auf den Ehegattenunterhalt mangelt es den Berufungsbegehren offensichtlich an einem Antrag in der Sache. Der Gesuchsteller verlangt\nunter anderem die Aufhebung von Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfü-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\n"}