{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-43_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7459ac6d93d272839c21b3a79dbd9866"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-43_2018-04-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_43_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e50b65f0dcd25e3abd79c30aac209eeb2d4595df8f2fe916fd4f9cd47a6a86368bf1e8d53efc8bcdd0be383ca1228a45ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e50b65f0dcd25e3abd79c30aac209eeb2d4595df8f2fe916fd4f9cd47a6a86368bf1e8d53efc8bcdd0be383ca1228a45ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_43", "Checksum": "f5586ad865828a8739b44bb39ca3ae69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Januar 2017 ersuchte die Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege\n(Vi-act. F1). Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Februar 2017 wies der\nVorderrichter das Gesuch ab (Vi-act. F2). Mit Stellungnahme vom 15. März\n2017 forderte die Gesuchsgegnerin die Abweisung sämtlicher Anträge des\nGesuchsstellers (Vi-act. A3).\n\nAm 19. April 2017 hiess der Einzelrichter das Gesuch insoweit gut, als er die\ngestützt auf Ziff. 7 der zwischen den Parteien am 20./21. Januar 2009 abgeschlossenen Eheschutzvereinbarung bestehende Unterhaltspflicht des Gesuchstellers gegenüber Tochter C.________ per 22. Dezember 2016 aufhob\n(Dispositivziffer 1). Im Übrigen wies er das Gesuch ab (Dispositivziffer 2). Die\nGerichtskosten von Fr. 1'000.00 wurden zu 4/5 dem Gesuchsteller und zu 1/5\nder Gesuchsgegnerin auferlegt (Dispositivziffer 3). Eine Parteientschädigung\nwurde nicht gesprochen (Dispositivziffer 4).\n\nDagegen erhob der Gesuchsteller 8. Mai 2017 fristgerecht „Beschwerde“ mit\nden Anträgen um „Abänderung“ von Dispositivziffer 1 gemäss seinem erstinstanzlichen Rechtsbegehren Ziffer 3, Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3\nsowie um Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz, allenfalls um Gutheissung der erstinstanzlichen Anträge. Gleichzeitig ersuchte er um „superprovisorische“ Anordnung“ (KG-act. 1).\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nMit Verfügung vom 10. Mai 2017 nahm die Gerichtsleitung die Beschwerde als\nBerufung entgegen (KG-act. 2).\n\nMit Berufungsantwort vom 17. Mai 2017 ersuchte die Gesuchsgegnerin um\nAbweisung der Berufung und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege\nsowie des Begehrens um superprovisorische Anordnung, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (KG-act. 6).\n\nMit unaufgeforderter Eingabe vom 18. September 2017 beantragte der Gesuchsteller, dass C.________ für die Dauer des Berufungsverfahrens (superprovisorisch) unter seine Obhut, allenfalls von Pflegeeltern oder einer geeigneten Institution gestellt werde, wobei ein Besuchs- und Ferienrecht in Art und\nUmfang nach richterlichem Ermessen einzuräumen sei (KG-act. 14).\n\nBereits am 21. August 2017 wurde Rechtsanwalt D.________ für das Berufungsverfahren als Prozessbeistand für C.________ eingesetzt (KG-act. 10).\nMit Eingabe vom 11. September 2017 machte der Gesuchsteller Vorbehalte\ngegen diesen geltend, woraufhin die Gerichtsleitung ihm Frist zur einlässlichen Begründung seiner Einwände ansetzte (KG-act. 11 f.). Auf entsprechendes Gesuch hin wurde dem Gesuchsteller die Frist letztmals erstreckt (vgl.\nKG-act. 16 f.). Dem erneuten Fristerstreckungsgesuch vom 9. Oktober 2017\nwurde am 11. Oktober 2017 nicht entsprochen und gleichzeitig festgestellt,\ndass der Gesuchsteller innert Frist keine Begründung seiner Einwände gegen\ndie Person des Prozessbeistands eingereicht habe (vgl. KG-act. 20 f.). Am\n16. Oktober 2017 verlangte der Gesuchsteller eine weitere Fristerstreckung\n(KG-act. 23). Am 23. Oktober 2017 ging die begründete Stellungnahme ein\n(KG-act. 25). Am 23. Oktober 2017 wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass seine Eingabe verspätet erfolgt sei (KG-act. 26).\n\nMit unaufgeforderte Eingabe vom 27. Oktober 2017 (Postaufgabe) teilte der\nGesuchsteller mit, dass ihm die Kantonsschule J.________ das Elternge-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nspräch sowie die Einsicht in die Schulzeugnisse von C.________ auf Wunsch\nder Gesuchsgegnerin verweigert habe, weshalb er um Bestätigung ersuche,\ndass beide Elternteile die elterliche Sorge über C.________ innehätten (KGact. 27). Gleichentags verlangte er, dass ihm die Aufzeichnungen inkl. Videoaufnahmen bzw. sämtliche bei der Gutachterin G.________ vorhandenen\nAkten zugänglich zu machen seien, weil das Gutachten Unwahrheiten enthalte (KG-act. 28). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 wies die Gerichtsleitung\ndie Parteien auf Art. 257a ZGB hin (KG-act. 29). Eine weitere unaufgeforderte\nEingabe des Gesuchstellers datiert vom 3. November 2017 (KG-act. 30).\n\nAuf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-\n\nin Erwägung:\n\n1. a) Die vom Eheschutzgericht angeordneten Massnahmen dauern nach\nAnhängigmachung des Scheidungsverfahrens, welche vorliegend am 14. Februar 2011 erfolgte, fort (Art. 276 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Bestehen bereits eheschutzrichterliche Anordnungen, besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer\nneuerlichen vorsorglichen Regelung. Es kann indessen die Aufhebung oder\nAbänderung von Massnahmen, die das Eheschutzgericht anordnete, verlangt\nwerden (Dolge, in: Brunner/Gasser/ Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, N 22 f. zu Art. 276 ZPO). Wird eine solche\nAbänderung nach Anhebung einer Scheidungsklage verlangt, sind in Bezug\nauf die abzuändernden Punkte vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des\nScheidungsverfahrens gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO zu treffen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2014, Rz 4.06). Hierfür ist das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das (obere) Gericht\nkann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen oder abändern, wenn\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}