{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-43_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7459ac6d93d272839c21b3a79dbd9866"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-43_2018-04-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_43_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e50b65f0dcd25e3abd79c30aac209eeb2d4595df8f2fe916fd4f9cd47a6a86368bf1e8d53efc8bcdd0be383ca1228a45ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2e50b65f0dcd25e3abd79c30aac209eeb2d4595df8f2fe916fd4f9cd47a6a86368bf1e8d53efc8bcdd0be383ca1228a45ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_43", "Checksum": "f5586ad865828a8739b44bb39ca3ae69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Januar 2009, genehmigt mit Verfügung vom\n22.02.2009 (SV 08 168), und von Ziff. 1 der Vereinbarung der Parteien vom 13.07.2011, genehmigt mit Verfügung vom 14.07.2011\n(ZES 11 135),\nwird der Gesuchsgegner/Vater im Sinne der Erwägungen berechtigt erklärt, die Tochter C.________,\n- je am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats\nvon Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;\n- in den geraden Jahren über Weihnachten vom 24. Dezember, 17.00 Uhr, bis 25. Dezember, 17.00 Uhr, über Pfingsten\nvon Freitag, 17.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr, und\nüber Neujahr vom 31. Dezember, 17.00 Uhr, bis 1. Januar,\n17.00 Uhr;\n- in den ungeraden Jahren über Weihnachten vom 25. Dezember, 17.00 Uhr, bis 26. Dezember, 17.00 Uhr, über Ostern von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr,\nund am 1. August sowie an Auffahrt jeweils von 10.00 Uhr\nbis zum darauf folgenden Morgen um 08.00 Uhr;\nzu sich auf Besuch sowie – bei zweimonatiger Vorankündigung –\nwährend den Schulferien für insgesamt 5 Wochen pro Jahr (wovon\njeweils während den Sommerferien max. zwei Wochen und in allen\nübrigen Schulferien max. eine Woche bezogen werden dürfen/darf)\nauf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen.\n\n2. Der zuständige Besuchsrechtsbeistand, aktuell F.________, wird\nbeauftragt, die Einhaltung des vorliegend abgeänderten Besuchs-,\nFeiertags- und Ferienrechts zu überwachen, die Besuche und Ferien wenn nötig klar zu koordinieren, die Parteien bei der Umsetzung der Regelung so weit möglich zu unterstützen und im Streitfall zwischen ihnen zu vermitteln.\n\nMit superprovisorischer Verfügung vom 10. Dezember 2014 sistierte der Einzelrichter dieses Besuchsrecht einstweilen und längstens für die Dauer des\nScheidungsverfahrens (ZES 14 584). Am 30. Dezember 2016 bestätigte er die\nSistierung bzw. verfügte unter anderem was folgt:\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n1. Das betreffend Tochter C.________, geltende (gem. Disp.-Ziff. 1 der\nVerfügung vom 19.08. 2013 in ZES 11 511), aber mit superprovisorischer Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom\n10.12.2014 einstweilen sistierte Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens ZEO 11 9 gänzlich ausgesetzt/sistiert.\n\n2. Die von der KESB eingesetzte Beistandsperson bleibt für die Dauer\nder Sistierung des Besuchsrechts damit beauftragt, einen regelmässigen Informationsaustausch zwischen C.________ und dem Beklagten/Vater sicherzustellen. Hierfür wird der Beklagte/Vater berechtigt\nerklärt, mit C.________ einmal monatlich, jeweils per Monatsende,\neinen direkten schriftlichen Informationsaustausch durch Brief oder\nE-Mail zu pflegen, wobei jeweils zuerst der Beklagte/Vater über sein\nLeben zu berichten hat und anschliessend C.________ im Gegenzug\nüber ihres.\n\n[…]\n\nDagegen erhob der Gesuchsteller beim Kantonsgericht Berufung (vgl. Verfahren ZK2 2017 22).\n\nD. Mit Gesuch vom 22. Dezember 2016 beantragte der Gesuchsteller Folgendes (Vi-act. A1):\n\n1. Es sei die gemeinsame Tochter C.________ per sofort unter die Obhut des Gesuchstellers und Vaters zu stellen, der Mutter sei ein Be-\nsuchs- und Ferienrecht nach richterlichem Ermessen einzuräumen,\neventualiter sei das Besuchsrecht gemäss Eheschutzverfügung\nSV 08 168 wieder herzustellen, subeventualiter sei dem Vater ein\nBesuchsrecht jeweils am 1. und 3. Wochenende jeden Monats von\nFreitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr und ein Ferienrecht von 6 Wochen\nzu gewähren;\n\n2. dem Rechtsbegehren Ziffer 1 sei superprovisorisch zu entsprechen;\n\n3. es sei die bestehende, teilweise sistierte Unterhaltsregelung per\n1. August 2010, eventualiter per 1. Januar 2016 dahingehend abzuändern, das nicht mehr monatlich ein Kinderunterhalt von Fr. 1‘500\nvom Gesuchsteller an die Gesuchsgegnerin zu zahlen ist;\n\n4. es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller ab\n1. Januar 2016 einen Ehegattenunterhalt von Fr. 5000 zu bezahlen;\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n5. es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller monatlich einen Kinderunterhalt von Fr. 500 für Tochter C.________ zu\nbezahlen;\n\n6. es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller einen\nProzesskostenvorschuss von Fr. 10‘000 zu bezahlen, unter Ausschluss der Verrechenbarkeit mit allfälligen Gegenforderungen unter\nwelchem Titel auch immer, eventualiter sei dem Gesuchsteller die\nunentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.\n\n"}