2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 1‘500.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.