Der Rechtsanwalt der Berufungsgegnerin reichte keine Kostennote ein, sodass die Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Angesichts des Aufwandes (achtseitige Berufungsantwort, Instruktion und Durchsicht zweitinstanzlicher Kurzschreiben) sowie der geringen Schwierigkeit der Streitsache erscheint eine Entschädigung von Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) als angemessen;- Kantonsgericht Schwyz 13 beschlossen: 1. Die Berufung wird abgewiesen.