4. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und es ist der Berufungsführer zu verpflichten, die Berufungsgegnerin angemessen zu entschädigen. Bei einem Streitwert von Fr. 50‘001.00 bis Fr. 100‘000.00 beträgt das Honorar im erstinstanzlichen Verfahren Fr. 3‘300.00 bis Fr. 9‘250.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA), im Berufungsverfahren 20-60 % davon (§ 11 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA).