ee) Zusammenfassend kann der Bootshaushälfte kein Wohnzweck zugeschrieben werden, sodass die Normen betreffend die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen nicht zur Anwendung gelangen. Die Vorinstanz verneinte demnach zu Recht ihre sachliche Zuständigkeit. Kantonsgericht Schwyz 12