Dabei verkennt er, dass eine Übernachtung im leeren Bootshaus mangels Schlafgelegenheit nicht möglich ist. Eine Schlafstelle im Boot, welches nicht Gegenstand des Mietverhältnisses ist, kann indessen wie bereits im vorhergehenden Abschnitt erwähnt das Mietobjekt nicht zu einem Wohnraum werden lassen. Ausserdem blieb die Behauptung, das Bootshaus werde tatsächlich als Wohnraum benutzt, unsubstantiiert (z.B. Bezeichnung des Datums einer Übernachtung) und unbelegt (z.B. Fotos).