dd) Schliesslich macht der Berufungsführer geltend, er könne jederzeit im Bootshaus übernachten und aufgrund des Bootshauses sowie des sich darin befindenden Bootes sei er bestens vor Umwelteinwirkungen geschützt. Es sei offensichtlich, dass das Bootshaus und der sich dort befindende Bootsplatz auch als Wohnraum genutzt würden, was gemäss Mietvertrag so vereinbart und tatsächlich auch gelebt worden sei (Umbau; KG-act. 1). Dabei verkennt er, dass eine Übernachtung im leeren Bootshaus mangels Schlafgelegenheit nicht möglich ist.