Das Bundesgericht qualifizierte die Freizeithäuschen als Fahrnisbauten, welche weder Gegenstand des Mietverhältnisses waren noch Anlass zur (analogen) Anwendung der Normen zur Wohnraummiete gaben (Urteil BGer vom 11. Dezember 2001, 4C.293/2001 E. 4.c). Wenn schon Fahrnisbauten mit eindeutigem Wohnzweck keine Wohnraummiete begründen, kann dies erst Recht nicht auf ein Boot in einem Bootshausteil zutreffen, denn ein Boot dient üblicherweise als Transport- und Vergnügungsmittel und nicht als Wohnung (Giger, a.a.O., N N 23 zu Art. 253a OR).