auf massivem Pfahlwerk stehende Holz-Freizeithäuschen. Diese waren an die Kanalisation, an die Wasser-, Strom- und Telefonversorgung angeschlossen, enthielten eine Toilette, eine Dusche, eine Kochnische und einen Schlafbereich. Das Bundesgericht qualifizierte die Freizeithäuschen als Fahrnisbauten, welche weder Gegenstand des Mietverhältnisses waren noch Anlass zur (analogen) Anwendung der Normen zur Wohnraummiete gaben (Urteil BGer vom 11. Dezember 2001, 4C.293/2001 E. 4.c).