Das Bootshaus sei auch nicht an die Kanalisation angeschlossen (Vi-act. 10). Die Behauptungen des Berufungsführers sind somit aktenwidrig. Soweit er davon ausgeht, dass sich die Ausbauten im Boot selber befinden, ist mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass das Boot nicht Gegenstand des vorliegenden Mietverhältnisses ist (angefochtener Beschluss, E. 2.4, letzter Abschnitt). Die Vermietung eines Bootsplatzes in einem Bootshaus ist diesbezüglich vergleichbar mit dem im Bundesgerichtsurteil vom 11. Dezember 2001, 4C.293/2001, beurteilten Fall (vgl. auch den Kommentar dazu in MRA 1/04, S. 35 ff.).