Die Vorinstanz umschrieb den Ausbaustand des Bootshauses im angefochtenen Beschluss aufgrund der Feststellungen anlässlich des Augenscheins vom 7. Februar 2017 (angefochtener Beschluss, E. 2.4), worauf verwiesen werden kann (§ 45 Abs. 5 JG). Gemäss Augenscheinprotokoll hat es im Bootshaus neben der Eingangstüre einen Stromanschluss, allerdings floss zu dieser Zeit kein Strom. Ausserdem gebe es keinen Wasseranschluss, keine sanitären Anlagen (Toilette), keine Dusche, keine Küche bzw. Kochgelegenheit, kein Bett bzw. keine Schlafgelegenheit, keine Möbel, keinen Wasserablauf und keine Heizung. Das Bootshaus sei auch nicht an die Kanalisation angeschlossen (Vi-act.