Ob dieser Verweis den Begründungsanforderungen an eine Berufungsschrift (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) genügt, kann offen bleiben. Erstinstanzlich behauptete der Berufungsführer jedenfalls, nach dem Umbau seien im Bootshaus 2 Schlafplätze, Stromanschluss für Licht und Heizung, Frischwasser für Kochen und Dusche und eine Toilette vorhanden (Vi-act. 1, S. 2; vgl. Vi-act. 7). Die Vorinstanz umschrieb den Ausbaustand des Bootshauses im angefochtenen Beschluss aufgrund der Feststellungen anlässlich des Augenscheins vom 7. Februar 2017 (angefochtener Beschluss, E. 2.4), worauf verwiesen werden kann (§ 45 Abs. 5 JG).