cc) Der Berufungsführer macht sodann geltend, nach Absprache mit dem Vermieter seien diverse Umbauten erfolgt, damit die Nutzung des Bootshauses als Wohnraum habe erfolgen können (KG-act. 1). Worin die angeblichen Umbauten konkret bestehen, wird in der Berufung jedoch nicht behauptet. Der Berufungsführer verweist lediglich auf Erwägung 2.1 des angefochtenen Beschlusses, in welcher die Vorinstanz die Behauptungen des Berufungsführers in den erstinstanzlichen Eingaben zitiert. Ob dieser Verweis den Begründungsanforderungen an eine Berufungsschrift (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) genügt, kann offen bleiben.