8). Dem ist entgegen zu halten, dass die Vorinstanz die für das Wohnen typischen Verhaltensmuster (Schlafen, Essen, Körperpflege, Kochen, Aufbewahrung von Effekten, individuelles Gestalten des Raumes, Empfang von Gästen usw.) lediglich als ein Kriterium unter mehreren aufführte (angefochtener Beschluss, E. 2.3, letzter Abschnitt) und die Qualifikation des vorliegenden Mietobjektes aufgrund einer umfassenden Prüfung sämtlicher Umstände vornahm (angefochtener Beschluss, E. 2.4). Sie schloss mithin die Wohneigenschaft des Mietobjektes nicht bereits aufgrund des Fehlens der typischen Verhaltensmuster aus.