bb) Des Weiteren bringt der Berufungsführer vor, eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Bootshauses dürfe nicht von vornherein vom Begriff des Wohnraumes ausgeschlossen werden, denn Wohnraum könne auch ein Abstellplatz in einem Bootshaus sein, ob es alle Funktionen des täglichen Bedarfs (Kochen, Waschgelegenheit) erfülle oder nicht (KG-act. 1, Rz. 8).