Wie bereits erwähnt (s.o., E. 3.c), wird in der Regel eine gewisse Beständigkeit des Aufenthaltes im betroffenen Raum als Kriterium des Wohnzweckes vorausgesetzt (Giger, a.a.O., N 24 zu Art. 253a OR). An den vorinstanzlichen Erwägungen ist diesbezüglich nichts zu bemängeln.