aa) Der Berufungsführer rügt, die Ausführungen der Vorinstanz seien unzutreffend, wenn diese darlege, dass die Miete eines Raumes zu Wohnzwecken ohne Absicht des dauernden Verbleibens kein Wohnen im Sinne des Gesetzes begründe und somit keine Wohnraummiete vorliegen könne (KG-act. 1, Rz. 7). Dabei verkennt er jedoch, dass die Vorinstanz darüber hinaus festhielt, eine ununterbrochene Anwesenheit sei nicht erforderlich. Ein Wohnen liege daher auch im Falle einer Zweitwohnung vor (angefochtener Beschluss, E. 2.3). Wie bereits erwähnt (s.o., E. 3.c), wird in der Regel eine gewisse Beständigkeit des Aufenthaltes im betroffenen Raum als Kriterium des Wohnzweckes vorausgesetzt (Giger, a.a.