4C.128/2006, E. 2). Der Aufenthalt muss nicht ununterbrochen sein (z.B. bei Zweitwohnungen), der Mieter muss aber die Absicht haben, sich länger als nur vorübergehend (z.B. Hotelzimmer) im betreffenden Raum aufzuhalten (Giger, a.a.O., N 24 zu Art. 253a OR). Sodann wird eine minimale Ausstattung mit einer Schlafgelegenheit, einer Kochstelle, sanitären Einrichtungen, Beheizung und Stromversorgung verlangt (Giger, a.a.O., N 145 zu Art. 253 OR; SVIT-Kommentar, N 5 zu Art. 253a OR). Abgesehen von der Schlafgelegenheit werden diese Kantonsgericht Schwyz 9