253a OR gelten. Vorliegend wäre jedoch zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Mietvertrages nur eine Hälfte des Bootshauses war und die Bootshaushälften lediglich durch im Wasser stehende Pfähle voneinander abgegrenzt sind (angefochtener Beschluss, E. 2.4; Protokoll Augenschein, Vi-act. 10, S. 2; Fotos in Vi-act. 11). Der zweite Bootsplatz gehört zum Nachbargrundstück. Ob dem Mietobjekt trotzdem die Raumqualität zugesprochen werden kann, ist daher fraglich, kann aber aus den nachfolgenden Gründen offen gelassen werden.