Raumqualität oder nur der Wohnzweck verneint wurde, geht aus dem Wortlaut nicht eindeutig hervor. Im Hinblick auf die Rüge des Berufungsführers sind die vorinstanzlichen Erwägungen dahingehend zu ergänzen, dass auch baulichen Anlagen mit dreidimensionaler Ausdehnung die Raumqualität zuerkannt wird, wenn sie gegen oben und auf drei Seiten hin begrenzt, aber zu einer Seite hin offen sind (z.B. Autowaschanlage: BGE 124 III 108, E. 2.c; SVIT-Kommentar zum Mietrecht, a.a.O., N 3 zu Art. 253a OR). Grundsätzlich kann somit ein gegen eine Seite hin offenes Bootshaus als Raum im Sinne von Art. 253a OR gelten.