b) Der Berufungsführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe dem Mietobjekt zu Unrecht die Raumqualität im Sinne von Art. 253a OR abgesprochen (KG-act. 1, S. 3). Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Definition des Raumes im Sinne von Art. 253a OR (E. 2.3, dritter Abschnitt) kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG). Zum vorliegenden Fall hielt sie fest, es handle sich beim Mietobjekt nicht um einen horizontal und vertikal abgeschlossenen Raum, der eine minimale Ausstattung, die das Wohnen ermögliche, aufweise (E. 2.4). Ob mit dieser Formulierung bereits die Kantonsgericht Schwyz 8