Der Berufungsführer macht mit anderen Worten geltend, sein Parteiwille bei Vertragsabschluss habe darin bestanden, einen Wohnraum zu mieten. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, lässt sich dem Mietvertrag vom 1. November 1996 keine Zweckumschreibung entnehmen (Beilage 1 zu Vi-act. 1). Sowohl die Berufungsgegnerin (Vi-act. 3, S. 2; Vi-act. 15) als auch J.________ (Vi-act. 15) erklärten, dass die Bootshaushälfte nicht als Wohnraum vermietet worden sei. Eine übereinstimmende Nutzungsvereinbarung bzw. ein übereinstimmender Parteiwille liegt damit nicht vor. Somit ist der Gebrauchszweck des Mietobjektes nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln.