Die Vorinstanz erwog, dass im Mietvertrag vom 1. November 1996 hinsichtlich Benützungsart des Mietobjektes nichts festgehalten worden sei. Zudem hätten die Gesuchsgegner (Berufungsgegnerin und J.________) übereinstimmend bestätigt, dass es sich bei der vereinbarten Nutzung nicht um das Wohnen, sondern um das Nutzen des Bootshauses als Bootsabstellplatz gegangen sei (angefochtener Beschluss, E. 2.4). Der Berufungsführer macht mit anderen Worten geltend, sein Parteiwille bei Vertragsabschluss habe darin bestanden, einen Wohnraum zu mieten.