Kommentar zum Mietrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 5 zu Art. 253a OR). Der Berufungsführer rügt zunächst, er habe [im Hinblick auf den Vertragsabschluss vom 1. November 1996] ein Bootshaus gesucht, in welchem er sein Boot unterbringen und welches er zusätzlich als Wohnraum, z.B. als Übernachtungsmöglichkeit im Boot, hätte nutzen können (KG-act. 1). Die Vorinstanz erwog, dass im Mietvertrag vom 1. November 1996 hinsichtlich Benützungsart des Mietobjektes nichts festgehalten worden sei.